AGB's - Bertling-Boyer Metallbau

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AGB's

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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)   
 
Stand 02/2017
1. Allgemeines, Geltungsbereich

1.1 Für alle vom Auftragnehmer übernommenen Aufträge gelten vorrangig die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sowie ergänzend die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB Teil B) in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung.

1.2 AGB und VOB/B, haben Vorrang vor abweichenden, Einkaufs-, Zahlungsbedingungen oder ähnlichen Bedingungen des Auftraggebers. Bei laufenden Geschäftsbeziehungen bilden sie die Grundlage für alle künftigen Geschäfte. Hierzu bedarf es weder einer nochmaligen gesonderten Vorlage noch eines ausdrücklichen Hinweises.

1.3 Sämtliche Vereinbarungen müssen schriftlich erfolgen.

2. Angebote/Angebotsunterlagen

2.1 Angebote sind stets unverbindlich und freibleibend.

2.2 Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

2.3 An den von uns erarbeiteten urheberrechtlichen Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Dies gilt auch dann, wenn die Unterlagen an den Auftraggeber- gleich aus welchem Anlass- ausgehändigt wurden. Sie sind auf Verlangen zurückzugewähren. Sie dürfen Dritten -­ ohne unsere schriftliche Zustimmung - nicht zugängig gemacht werden. Vervielfältigungen und Nachahmungen sind nicht erlaubt.

2.4. Abweichungen von den Prospekten, Katalogen, Preislisten und in anderen zum Angebot gehörenden Unterlagen gemachten Angaben bleiben ausdrücklich vorbehalten, soweit diese technisch bedingt sind und die Funktion der angebotenen Ware und/oder Leistung nicht nachhaltig beeinträchtigen, es sei denn, die Angaben werden ausdrücklich in unserer Auftragsbestätigung als verbindlich bezeichnet.

2.5 Behördliche oder sonstige Genehmigungen sowie statische Berechnungen sind vom Auftraggeber auf eigene Kosten zu beschaffen. Der Auftragsnehmer hat hierzu notwendige Unterlagen dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.

2.6 Sämtliche Nebenarbeiten (z.B. Maurer-, Stemm-, Verputz-, Zimmermanns-, Erd-, Elektro-, Malerarbeiten) sind im Angebot nicht enthalten, sofern sie nicht in Positionen gesondert mit Menge und Preis aufgeführt sind. Falls sie vom Auftragnehmer ausgeführt werden, sind sie gesondert zu vergüten.

2.7 Gerüste, Strom-und Wasseranschlüsse sind bauseitig zu bestellen.

2.8 Montagen, die aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen ausgeführt beziehungsweise wiederholt werden, sind gesondert zu vergüten.

3. Auftragserteilung

3.1 Aufträge kommen erst nach schriftlicher Bestätigung zustande. Dies gilt auch für durch Vertreter vermittelte Aufträge. Abweichende Bestätigungen gelten als neue Angebote.

3.2 Die Schriftformerfordernis ist auch bei nachträglichen Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Auftrages erforderlich.

4. Preise

4.1 Die Preise verstehen sich exklusive der gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer, die gesondert auszuweisen ist.

4.2 Der Auftragsnehmer ist berechtigt, bei Dauerschuldverhältnissen sowie bei Vereinbarungen, die Liefer-oder Leistungsfristen von mehr als drei Monaten nach Vertragsabschluss enthalten, Preise angemessen zu ändern, wenn nachstehende Positionen eine Kostenerhöhung erfahren:
·         Preise für das insgesamt benötigte Material ab Vertragsabschluss
·         Lohn-, Lohnnebenkosten durch gesetzliche oder tarifliche Veränderungen
Die Änderung dieser Kosten wird auf schriftliches Verlangen des Auftraggebers nachgewiesen.

4.3 Für nachträglich verlangte Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie den Auftragnehmer unvorhersehbare Arbeiten werden tariflich Zuschläge und Zulagen berechnet.

4.4 Für den Fall einer teilweisen oder vollständigen Vertragsauflösung (Vertragskündigung) durch den Auftraggeber ohne wichtigen Grund kann der Auftragnehmer die Rechte nach § 8 Nr.1 Abs.2 VOB/B oder eine Pauschale in Höhe von zehn Prozent des gekündigten Auftragswertes geltend machen, wobei der Auftraggeber berechtigt ist, den Beweis eines geringeren Schadens zu führen. Die Kündigung richtet sich nach § 8 Abs.5 VOB/B.

5. Zahlung

5.1 Für alle Zahlungen gilt § 16 VOB/B.

5.2 Die Zahlungen sind ohne jeglichen Abzug zu leisten, soweit nichts anderes vereinbart ist.

5.3 Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig. Akzepte oder Kundenwechsel werden nur erfüllungshalber angenommen: die hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen. Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder wird ein Scheck bzw. ein Wechsel nicht eingelöst, so werden sämtliche offenstehende Forderungen fällig. Nach fruchtlosem Ablauf einer vom Auftragnehmer gesetzten Nachfrist von zwölf Werktagen, verbunden mit Kündigungsdrohung, ist er sodann berechtigt, den Vertrag schriftlich zu kündigen und die Arbeiten einzustellen sowie alle bisher erbrachten Leistungen nach Vertragspreisen abzurechnen u. Schadenersatzanspruch zu stellen. Weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers bleiben unberührt.

6. Lieferzeit und Montage

6.1 Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so ist mit den Arbeiten unverzüglich nach Auftragsbestätigung, spätesten jedoch zwölf Werktage nach Aufforderung durch den Auftraggeber, zu beginnen, sofern der Auftraggeber die nach Ziffer 2.2 erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet und eine eventuell vereinbarte Anzahlung beim Auftragnehmer eingegangen ist.

6.2 Verzögern sich die Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat und schafft dieser nicht unverzüglich Abhilfe auf Verlangen des Auftragnehmers, so kann dieser bei Aufrechterhaltung des Vertrages Schadenersatz gemäß
§ 6 Nr. 6 VOB/B verlangen oder dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er den Vertrag nach fruchtlosem Ablauf der Frist kündigen werde. Für den Fall der Kündigung steht dem Auftragnehmer neben seinem bis dahin entstandenen Werklohn ein Anspruch auf Ersatz der Mehraufwendungen zu, die er zum Beispiel (neu) für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstandes machen musste.

7. Abnahme und Gefahrübergang

7.1 Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat. Das Objekt ist nach Fertigstellung der Leistungen abzunehmen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen. Im Übrigen gelten die §§ 7, 12 VOB/B.

8. Gewährleistungen und Schadenersatz

8.1 Offensichtliche Mängel können nach der Abnahme nur dann geltend gemacht werden, wenn sie uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Tagen angezeigt werden. Nicht offensichtliche Mängel sind innerhalb der maßgebenden Gewährleistungsfrist nach § 13 VOB/B, zu rügen. Eine Reklamation ist hinfällig, falls vorher ohne Zustimmung des Lieferers an den beanstandeten Gegenständen Veränderungen vorgenommen werden. Für Instandsetzung und Umbau alter Anlagen wird keine Gewähr übernommen.

8.2 Aufrechnungen mit anderen als unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen sind ohne vorherige Vereinbarung nicht statthaft.

8.3 Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen insbesondere bei Nachbestellungen berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei denn, dass die Einhaltung von Maßen und Farbtönen ausdrücklich vereinbart worden sind. Technische Verbesserungen sowie notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß, soweit sie keine Wertverschlechterung darstellen. Für nicht vom Lieferer selbst hergestellte oder bearbeitete Teile, z.B. Beschläge, Schlösser, Schließer, Türen- und Oberlichtöffner, Eloxalbehandlung, die zur Komplettierung eines Auftrages verwandt werden, gelten Ersatzansprüche lediglich dann und in dem Umfange, wie solche von den betreffenden Herstellerwerken auf Grund ihrer Garantiebestimmungen anerkannt werden.
Bei Beschädigung eloxierter Aluminium-Profile, insbesondere durch Kalk, Mörtel, Zement und ätzende Reinigungsmittel wird keine Haftung übernommen.

8.4 Bei Anfall von Schneid-, Schweiß-, Aufbau-und/oder Lötarbeiten hat der Auftragnehmer den Auftraggeber auf die damit verbundenen Gefahren hinzuweisen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer auf etwaige Gefahren (z.B. Feuergefährlichkeit in den Räumen oder Materialien) aufmerksam zu machen und alle Sicherheitsmaßnahmen (z.B. Stellung von Brandwachen, Feuerlöschmaterial usw.) zu treffen.

8.5 Über das Vorstehende hinausgehende Ansprüche insbesondere auf Schadenersatz, Vertragsstrafen oder entgangenen Gewinn sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Auftragnehmers oder seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen. Schadenersatzansprüche nach dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ProdHaftG) bleiben unberührt.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1 Gelieferte Gegenstände (Vorbehaltsware) bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Ansprüche Eigentum des Auftragnehmers.

9.2 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten.

9.3 Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbereich, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Fall werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt an den Auftragnehmer abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten, Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab.

9.4 Wird die Vorbehaltungsware wesentlicher Bestandteile des Grundstücks des Auftraggebers, tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus der Veräußerung des Grundstücks oder Grundstücksrechten entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltungsgegenständen mit allen Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.
9.5 Wird die Vorbehaltungsware vom Auftraggeber als wesentlicher Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich des Rechts auf Einräumung einer erstrangigen Sicherheitshypothek im Rang vor dem Rest ab. Wir nehmen die Abtretung an.

9.6 Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten seine Forderungen nicht nur vorübergehend um insgesamt mehr als zehn Prozent, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers zur entsprechenden Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.

9.7 Erfüllt der Auftraggeber seine Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer nicht oder nicht pünktlich oder wirkt er in unzuverlässiger Weise auf die Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände ein, so kann der Auftragnehmer unbeschadet des ihm zustehenden Anspruch auf Erfüllung des Vertrages die Gegenstände heraus verlangen, sofern eine dem Auftraggeber zur Erfüllung seiner Verpflichtung gesetzte angemessene Frist erfolglos verstrichen ist. Hat der Auftraggeber den Vertrag erfüllt, so hat der Auftragnehmer die Gegenstände zurückzugeben. Die vorstehende Regelung gilt nicht für Abzahlungsgeschäfte.

10. Gerichtsstand

10.1 Sind beide Vertragsparteien Vollkaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragnehmers.

11. Rechtsgültigkeit
11.1 Sind einzelne der vorgenannten Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise nichtVertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Für diesen Fall verpflichten sich die Parteien bereits jetzt, im Wege der Vereinbarung die unwirksame Bestimmung durch eine solche Klausel zu ersetzen, die dem am nächsten kommt, was die Parteien mit der bisherigen Bestimmung wirtschaftlich gewollt haben.







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